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§ 1 Allgemeines
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1. |
Vertragspartner im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diejenige Partei, die mit uns in geschäftliche Beziehung tritt.
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2. |
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für uns und unsere Vertragspartner sowohl, wenn wir in Eigenschaft als Auftraggeber als auch, wenn wir in Eigenschaft als Auftragnehmer auftreten. |
3. |
Für jeden Vertragsabschluss gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. |
4. |
Die Vertragsbeziehungen der Parteien werden nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die einheitlichen Kaufgesetze des Haager Übereinkommens von 1954 finden keine Anwendung. |
5. |
Unsere Angebote sind freibleibend. Sofern von uns Auftragsbestätigungen oder Bestätigungsschreiben versandt werden, sind diese maßgebend für den Vertragsinhalt. |
6. |
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Beschreibungen usw. in Angeboten, Preislisten und sonstigen allgemeinen Drucksachen sind bestmöglich erstellt bzw. ermittelt. Sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, behalten wir uns unwesentliche Abweichungen vor. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. |
7. |
Mit Erscheinen des jeweils neuesten Titels einer von uns herausgegebenen Druckschrift bzw. mit der Veröffentlichung von neuen Angeboten verlieren alle vorhergehenden Angebote und Preise ihre Gültigkeit. |
8. |
Bei Bestellungen über das Internet gelten vorzugsweise unsere Online-Geschäftsbedingungen. |
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§ 2 Lieferzeit
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1. |
Ereignisse höherer Gewalt, wie z. B. ein rechtmäßiger Arbeitskampf in unserem oder fremden Betrieben, von denen wir durch Materialbezug abhängig sind, ferner Krieg usw., berechtigen uns, die Erfüllung des Vertrags hinauszuschieben. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. |
2. |
Im Falle eines rechtswidrigen Arbeitskampfes kommt eine Haftung nur bei grobem Verschulden in Betracht. |
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§ 3 Zahlungsbedingungen
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1. |
Der Wert der von uns vorgenommenen Lieferungen wird in Euro (€) gemäß den im Vertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen erhoben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Für Porto und Verpackung wird eine Pauschale (inkl. MwSt.) erhoben, zuzüglich der jeweils gültigen Nachnahmegebühr, sofern Nachnahme vereinbart war. |
2. |
Sofern von uns Lieferungen gegen offene Rechnungen vorgenommen werden, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Unsere Rechnungen sind zahlbar rein netto, ohne Abzug von Skonto oder sonstigen Abzügen. |
3. |
Ist für die Zahlung in dem Bestätigungsschreiben und/oder der Rechnung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt und wird dieser Zahlungstermin nicht eingehalten, treten die Verzugsfolgen ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. |
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§ 4 Eigentumsvorbehalt
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1. |
Der Verkäufer behält sich das Eigentum der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in einer laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. |
2. |
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. |
3. |
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengen der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. |
4. |
Wir können ohne Einschränkung Herausgabe der Ware, Widerruf der Vollmacht sowie Geltendmachung der Forderung bei Dritten insbesondere verlangen, wenn bei dem Vertragspartner
a) Wechsel- oder Scheckproteste bekannt werden,
b) ein Antrag auf Insolvenzverfahren gestellt wird,
c) vereinbarte Zahlungsziele um 14 Tage überschritten werden,
d) sonstige Vertragsbestimmungen nicht eingehalten werden.
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5. |
Es besteht für uns, unabhängig evtl. Streitfragen, jederzeit gegenüber dem Vertragspartner das Recht auf Auskunft, Einsicht in die Geschäftsunterlagen, Herstellung von Fotokopien, soweit dieses zur Feststellung der obengenannten Rechte erforderlich ist. |
6. |
Sollte eine Übersicherung eintreten, so werden wir auf Verlangen des Vertragspartners in angemessenem Rahmen auf den vereinbarten Eigentumsvorbehalt verzichten und die Freigabe der Ware erklären. |
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§ 5 Gewährleistung
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1. |
Mängelrügen, die sich auf offensichtliche Mängel der gelieferten Sache beziehen, sind im nichtkaufmännischen Verkehr innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. |
2. |
Vorbehaltlich der vorstehend genannten Anzeigefrist für offensichtliche Mängel beträgt die Gewährleistungsfrist für Geräte eigener Herstellung 24 Monate. |
3. |
Im Falle von Mängeln bezüglich Bauteilen oder Geräten, die wir von Vorlieferanten beziehen, haften wir erst, wenn der Vertragspartner den vergeblichen außergerichtlichen Versuch nachweist, eine Erfüllung seiner Ansprüche beim Vorlieferanten zu erreichen. Soweit hierfür erforderlich, werden wir unsere Ansprüche an ihn abtreten. |
4. |
Unsere Gewährleistungsansprüche sind zunächst beschränkt auf das Recht auf Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung. Uns steht insoweit ein Wahlrecht zu. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. |
5. |
Für Fehler, die durch unsachgemäße Behandlung, unrichtigen Gebrauch, fehlerhaften Anschluss und unzureichende Sachkenntnis entstanden sind, übernehmen wir keine Gewährleistung. |
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§ 6 Haftung
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1. |
Unsere Haftung begrenzt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. |
2. |
Unsere Haftung bei Verzug und Unmöglichkeit und für Mangelfolgeschäden ist auf die Hälfte des jeweiligen Nettowarenwertes bzw. auf die Hälfte des Rechnungsbetrages begrenzt. |
3. |
Für falsche Auskünfte haften wir nur, soweit eine ausdrücklich vereinbarte Beratung dem Vertragsabschluss vorausging. Technische Auskünfte sind unverbindlich und ohne jegliche Gewähr. |
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§ 7 Rücktritt
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1. |
Ein Rücktritt vom Vertrag steht uns zu,
a) wenn wir durch höhere Gewalt die Lieferung des Verkaufsgegenstandes nicht ausführen können.
b) wenn der Vertragspartner den vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen verstreichen lässt.
c) wenn der Vertragspartner wahrheitswidrige Angaben über Tatsachen die seine Kreditwürdigkeit betreffen gemacht hat.
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2. |
Dem Vertragspartner steht ein Rücktrittsrecht zu,
a) wenn wir durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten die Ausführung der Lieferung unmöglich machen.
b) wenn wir die um eine angemessene Nachfrist verlängerte Lieferzeit nicht einhalten.
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§ 8 Versand
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1. |
Der Versand erfolgt im Allgemeinen per Post, DPD oder vergleichbarem Lieferservice wobei je nach Größe und Gewicht des Transportgutes auch andere Versandformen, wie private Paketdienste, Spedition, Luftfracht oder Bahnfracht, möglich sind. Die Wahl der geeigneten Versandform und des Transportmittels treffen wir. |
2. |
Innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir das gesamte Risiko für Beschädigungen oder Verlust der Waren auf dem Transportweg. Die Kosten hierfür sind in den Versandkosten integriert, sofern Versandkosten in der Rechnung ausgewiesen sind. |
3. |
Unterliegen von uns gelieferte Ware gesetzlichen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen, so beschränkt sich unsere Sorgfaltspflicht auf die Kennzeichnung der Ware als Embargoware. Weiter erforderliche Maßnahmen obliegen dem Vertragspartner. Bis zu einem Warenwert von € 500,00 kann keine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 und kein Formblatt EUR 2 für den begünstigten Warenverkehr ausgestellt werden. |
4. |
Äußerlich erkennbare Schäden an der Sendung sind durch den Ablieferer der Sendung (Bahn, Post, Spediteur usw.) sofort auf dem Frachtbrief durch Tatbestandsaufnahme oder in sonstiger geeigneter Weise zu bescheinigen. |
5. |
Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden, Mängeln oder Gewichtsminderung am Inhalt, die sich erst beim Auspacken zeigen, ist sofort mit dem weiteren Auspacken aufzuhören. Der Schaden ist bei dem Transportunternehmen zu reklamieren. Dieses ist zur Tatbestandsaufnahme und Feststellung des Schadens aufzufordern, und zwar
a) bei der Post (Postamt), DPD und anderen Paketdiensten: sofort am Tag der Zustellung,
b) bei der Bahn (Güterablieferung, Expressfertigung): innerhalb von 7 Tagen,
c) bei Kraftwagenspediteuren und Fuhrunternehmen: innerhalb von 4 Tagen nach Ablieferung der Ware.
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6. |
In allen Fällen sind Ware und Verpackung bis zur Aufnahme des Tatbestandes durch den Beauftragten des Transportunternehmens in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich bei der Entdeckung des Schadens befinden. Die schuldhafte Verletzung dieser Nebenpflichten kann zu Schadenersatzansprüchen wegen positiver Vertragsverletzung führen. |
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§ 9 Reparaturen
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1. |
Bei Reparaturaufträgen erstellen wir schriftliche Kostenvoranschläge, sofern die Reparaturkosten voraussichtlich den halben Neupreis übersteigen (zuzüglich Versandkosten) oder aber der Wert des halbe Komplettbausatz überschritten wird. Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten unterhalb einer oder beider vorgenannten Bedingung/Bedingungen, setzen wir das Einverständnis voraus und nehmen die Reparatur sofort vor. |
2. |
Wir behalten uns innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Reparaturauftrages die endgültige Annahme und Durchführung von Reparaturen vor, ebenso die Ablehnung von Reparaturaufträgen, wenn wir deren Durchführung für wirtschaftlich und/oder technisch nicht vertretbar halten. Aus einer von uns erteilten Reparatureingangsbestätigung kann daher kein Rechtsanspruch auf Erfüllung des Reparaturauftrags abgeleitet werden. |
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